Bekanntmachung des Staatsbetriebs Sachsenforst zum Vorhaben "Aktualisierung der selektiven Waldbiotopkartierung"

Der Staatsbetrieb Sachsenforst hat den gesetzlichen Auftrag die landesweite Biotopkartierung im Wald durchzuführen und laufend zu aktualisieren (§ 37 Abs. 1 Nr. 10 SächsWaldG). Im Jahr 2023 werden durch den Staatsbetrieb Sachsenforst landesweit auf einer Fläche von 21 TKs (Topographische Karte 1:25'000) und 38 FFH-Gebieten Biotope im Wald erfasst und aktualisiert. Die Erfassung der Biotope im Wald wird vom Referat 53 des Staatsbetriebes Sachsenforst durchgeführt. Hauptkartierzeitraum sind die Monate Mai bis September.

- Information des Forstbezirkes Oberlausitz -

Hinweise der Finanzbehörde zur Grundsteuerreform - fehlende Grundsteuererklärungen

Sehr geehrte Bürger*innen,

die Finanzämter haben an alle Bürger Schreiben versandt, die die Grundsteuererklärung für ihren Grundbesitz bisher noch nicht abgegeben haben. Leider wurden fälschlicher Weise auch Schreiben an Eigentümer von Gebäuden auf fremden Grund und Boden verschickt. Dazu gehören unter anderem Garageneigentümer, deren Garagen auf kommunalen Grundstücken stehen. Auf diese Schreiben brauchen Sie NICHT reagieren. Für die Erklärung ist der Grundstückseigentümer verpflichtet. Die Gemeinde Neukirch ist dieser Pflicht nachgekommen.

 

Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz zur Berichtigung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (hier: Ortsstraßen)

Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz zur Berichtigung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (hier: Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen)

Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 31.08.2022 hat die Gemeinde mit Eintragungsverfügung vom 27.04.2023 verfügt, für die folgende Straße bisher nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragene Straßenabschnitte nachträglich gemäß § 54 Abs. 1 SächsStrG in das Straßenbestandsverzeichnis einzutragen sowie das Straßenbestandsverzeichnis für die folgenden Straßen gemäß § 4 Satz 7 SächsStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 ff. Straßenbestandsverzeichnisverordnung (StraBeVerzVO) zu berichtigen:

  • OS 48 – Karl-Weikert-Straße

von Anfangspunkt NK: 54565262116 bis Endpunkt NK: 54565262142

Mit der Berichtigung werden die Eintragungen in dem oben bezeichnetem Bestandsblatt an die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen angepasst. Alle Einzelheiten (z.B. Bezeichnung der Straßen, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkten, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus dem neu angelegtem Bestandsblatt in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus der dazugehörigen Karte.

Die Eintragungsverfügung mit dem Bestandsblatt und der dazugehörigen Karte liegt für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz im Bauamt, Hauptstraße 20 in 01904 Neukirch/Lausitz während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Sie werden in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz, www.neukirch-lausitz.de unter der Rubrik Rathaus/Bekanntmachungen/Veröffentlichungen eingestellt. Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz, Hauptstraße 20 in 01904 Neukirch/Lausitz einzulegen.

 

Neukirch/Lausitz, den 27.04.2023

 

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Jens Zeiler

Bürgermeister

öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz) und Festsetzung der Hundesteuer 2023

Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz zur Berichtigung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (hier: Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen)

Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz zur Berichtigung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (hier: Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen)

Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 31.08.2022 hat die Gemeinde mit Eintragungsverfügung vom 12.12.2022 verfügt, für die folgenden Straßen bisher nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragene Straßenabschnitte nachträglich gemäß § 54 Abs. 1 SächsStrG in das Straßenbestandsverzeichnis einzutragen sowie das Straßenbestandsverzeichnis für die folgenden Straßen gemäß § 4 Satz 7 SächsStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 ff. Straßenbestandsverzeichnisverordnung (StraBeVerzVO) zu berichtigen:

 

  • OS 20 - Bethlehemstiftstraße

von Anfangspunkt: NK 54565061118 bis Endpunkt: NK 54565061172

  • OS 19 - Georgenbadstraße

Abschnitt 1: von Anfangspunkt: NK 54565060275 bis Endpunkt: NK 54565062125

Abschnitt 2: von Anfangspunkt: NK 54564961372 bis Endpunkt: NK 54565061042

  • OS 17 - Steinhübelhäuser

von Anfangspunkt: NK 54564961271 bis Endpunkt: NK 54564961175

  • OS 18 - Valtentalstraße

Abschnitt 1: von Anfangspunkt: NK 54564861334 bis Endpunkt: NK 54565061041

Abschnitt 2: von Anfangspunkt: NK 54564861362 bis Endpunkt: NK 54564961007

Abschnitt 3: von Anfangspunkt: NK 54564961400 bis Endpunkt: NK 54565061024

  • OS 2 - Dorfweg

Abschnitt 1: von Anfangspunkt: NK 54564962044 bis Endpunkt: NK 54565062011

Abschnitt 2: von Anfangspunkt: NK 54564962069 bis Endpunkt: NK 54564962068

Abschnitt 3: von Anfangspunkt: NK 54564962124 bis Endpunkt: NK 54564962172

Abschnitt 4: von Anfangspunkt: NK 54564962147 bis Endpunkt: NK 54564962149

  • OS 6 - Freihufenweg

Abschnitt 1: von Anfangspunkt: NK 54564962175 bis Endpunkt: NK 54564962173

Abschnitt 2: von Anfangspunkt: NK 54564962179 bis Endpunkt: NK 54564962188

  • OS 4 - Hartstraße

von Anfangspunkt: NK 54564962032 bis Endpunkt: NK 54564962121

  • GVS 1 - Hartstraße

von Anfangspunkt: NK 54564862299 bis Endpunkt: NK 54564962032

  • OS 1 - Rupprechthäuser

von Anfangspunkt: NK 54564962012 bis Endpunkt: NK 54564963022

  • OS 3 - Wiesenstraße

von Anfangspunkt: NK 54564962052 bis Endpunkt: NK 54564962227

 

Mit der Berichtigung werden die Eintragungen in den oben bezeichneten Bestandsblättern an die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen angepasst. Alle Einzelheiten (z.B. Bezeichnung der Straßen, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkten, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus den neu angelegten Bestandsblättern in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus den dazugehörigen Karten.

Die Eintragungsverfügung mit den Bestandsblättern und den dazugehörigen Karten liegen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz im Bauamt, Hauptstraße 20 in 01904 Neukirch/Lausitz während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Sie werden in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz, www.neukirch-lausitz.de unter der Rubrik Rathaus/Bekanntmachungen/Veröffentlichungen eingestellt. Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz, Hauptstraße 20 in 01904 Neukirch/Lausitz einzulegen.

 

Neukirch/Lausitz, den 12.12.2022

 

 

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Jens Zeiler

Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz zur Berichtigung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (hier: Ortsstraßen)

Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz zur Berichtigung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (hier: Ortsstraßen)

 

Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.

 

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 31.08.2022 hat die Gemeinde mit Eintragungsverfügung vom 12.12.2022 verfügt, für die folgenden Straßen bisher nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragene Straßenabschnitte nachträglich gemäß § 54 Abs. 1 SächsStrG in das Straßenbestandsverzeichnis einzutragen sowie das Straßenbestandsverzeichnis für die folgenden Straßen gemäß § 4 Satz 7 SächsStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 ff. Straßenbestandsverzeichnisverordnung (StraBeVerzVO) zu berichtigen:

 

  • OS 23 – An der Wehrbrücke

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565062315 bis Endpunkt NK: 54565062365

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565062368 bis Endpunkt NK: 54565162014

Abschnitt 3: von Anfangspunkt NK: 54565162022 bis Endpunkt NK: 54565162089

  • OS 12 – Baumschulenweg

von Anfangspunkt NK: 54565062125 bis Endpunkt NK: 54565062109

  • OS 26 – Forstweg

von Anfangspunkt NK: 54565162017 bis Endpunkt NK: 54565162014

  • OS 21 – Gaußiger Weg

von Anfangspunkt NK: 54565062180 bis Endpunkt NK: 54565062188

  •  OS 24 – Grünweg

von Anfangspunkt NK: 54565062282 bis Endpunkt NK: 54565062264

  • OS 31 – Otto-Buchwitz-Ring

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565162162 bis Endpunkt NK: 54565162175

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565162055 bis Endpunkt NK: 54565162165

Abschnitt 3: von Anfangspunkt NK: 54565162061 bis Endpunkt NK: 54565162162

  • OS 52 - Sandweg

von Anfangspunkt NK: 54565163069 bis Endpunkt NK: 54565163143

  • OS 39 – Schenkenweg

von Anfangspunkt NK: 54565161158 bis Endpunkt NK: 54565162201

  • OS 27 – Verbindungsweg B98 - Dammweg

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565062157 bis Endpunkt NK: 54565062167

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565062185 bis Endpunkt NK: 54565062189

Abschnitt 3: von Anfangspunkt NK: 54565062243 bis Endpunkt NK: 54565062207

  • OS 22 - Ziegelweg

von Anfangspunkt NK: 54565162021 bis Endpunkt NK: 54565162020

 

Mit der Berichtigung werden die Eintragungen in den oben bezeichneten Bestandsblättern an die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen angepasst. Alle Einzelheiten (z.B. Bezeichnung der Straßen, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkten, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus den neu angelegten Bestandsblättern in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus den dazugehörigen Karten.

Die Eintragungsverfügung mit den Bestandsblättern und den dazugehörigen Karten liegen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz im Bauamt, Hauptstraße 20 in 01904 Neukirch/Lausitz während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Sie werden in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz, www.neukirch-lausitz.de unter der Rubrik Rathaus/Bekanntmachungen/Veröffentlichungen eingestellt. Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz, Hauptstraße 20 in 01904 Neukirch/Lausitz einzulegen.

 

Neukirch/Lausitz, den 12.12.2022

 

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Jens Zeiler

Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz zur Berichtigung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (hier: Ortsstraßen)

Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz zur Berichtigung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (hier: Ortsstraßen)

Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 31.08.2022 hat die Gemeinde mit Eintragungsverfügung vom 05.12.2022 verfügt, für die folgenden Straßen bisher nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragene Straßenabschnitte nachträglich gemäß § 54 Abs. 1 SächsStrG in das Straßenbestandsverzeichnis einzutragen sowie das Straßenbestandsverzeichnis für die folgenden Straßen gemäß § 4 Satz 7 SächsStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 ff. Straßenbestandsverzeichnisverordnung (StraBeVerzVO) zu berichtigen. Zusätzlich wird gem. § 6 SächsStrG der Teilabschnitt 2 der Ortsstraße OS 41 „August-Bebel-Straße“ neu gewidmet:

 

  • OS 69 - An der Feuerwache

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565261016 bis Endpunkt NK: 54565262004

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565162398 bis Endpunkt NK: 54565262009

  • OS 41 – August-Bebel-Straße

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565161349 bis Endpunkt NK: 54565162331

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565162332 bis Endpunkt NK: 54565162333

  • OS 42 – Fabrikstraße

von Anfangspunkt NK: 54565162315 bis Endpunkt NK: 54565162394

  • OS 40 - Friedhofsweg

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565162249 bis Endpunkt NK: 54565162260

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565162270 bis Endpunkt NK: 54565162286

  • OS 44 – Bergstraße

von Anfangspunkt NK: 54565161326 bis Endpunkt NK: 54565262164

  • OS 47– Ernst-Thälmann-Straße

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565261107 bis Endpunkt NK: 54565262082

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565262074 bis Endpunkt NK: 54565262085

  • OS 43 – Mittelstraße

von Anfangspunkt NK: 54565162320 bis Endpunkt NK: 54565161397

  • OS 45 – Waldsiedlung

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565161345 bis Endpunkt NK: 54565161390

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565161335 bis Endpunkt NK: 54565161381

Abschnitt 3: von Anfangspunkt NK: 54565161329 bis Endpunkt NK: 54565161374

  • OS 71 – Weberweg

von Anfangspunkt NK: 54565262051 bis Endpunkt NK: 54565262041

 

Mit der Berichtigung werden die Eintragungen in den oben bezeichneten Bestandsblättern an die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen angepasst. Alle Einzelheiten (z.B. Bezeichnung der Straßen, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkten, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus den neu angelegten Bestandsblättern in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus den dazugehörigen Karten.

Die Eintragungsverfügung mit den Bestandsblättern und den dazugehörigen Karten liegen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz im Bauamt, Hauptstraße 20 in 01904 Neukirch/Lausitz während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Sie werden in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz, www.neukirch-lausitz.de unter der Rubrik Rathaus/Bekanntmachungen/Veröffentlichungen eingestellt. Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz, Hauptstraße 20 in 01904 Neukirch/Lausitz einzulegen.

 

Neukirch/Lausitz, den 05.12.2022

 

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Jens Zeiler

Bürgermeister

 

Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz zur Berichtigung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (hier: Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen)

Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz zur Berichtigung des Straßenbestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen (hier: Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen)

Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 31.08.2022 hat die Gemeinde mit Eintragungsverfügung vom 05.12.2022 verfügt, für die folgenden Straßen bisher nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragene Straßenabschnitte nachträglich gemäß § 54 Abs. 1 SächsStrG in das Straßenbestandsverzeichnis einzutragen sowie das Straßenbestandsverzeichnis für die folgenden Straßen gemäß § 4 Satz 7 SächsStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 ff. Straßenbestandsverzeichnisverordnung (StraBeVerzVO) zu berichtigen:

 

  • GVS 2 – Naundorfer Straße

von Anfangspunkt NK: 54565163190 bis Endpunkt NK: 54565064349

  • OS 32 – Naundorfer Straße

von Anfangspunkt NK: 54565162159 bis Endpunkt NK: 54565163190

  • OS 72 – Gickelsberg

von Anfangspunkt NK: 54565164095 bis Endpunkt NK: 54565164190

  • OS 33 – Oststraße und Alte Oststraße

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565163145 bis Endpunkt NK: 54565262300

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565362007 bis Endpunkt NK: 54565362126

  • OS 36 – Am Lehrlingsheim

von Anfangspunkt NK: 54565162386 bis Endpunkt NK: 54565162376

  • OS 37 – Bruno-Stiebitz-Straße

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565162322 bis Endpunkt NK: 54565262220

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565262015 bis Endpunkt NK: 54565262022

Abschnitt 3: von Anfangspunkt NK: 54565262191 bis Endpunkt NK: 54565262198

  • OS 48 – Karl-Weikert-Straße

von Anfangspunkt NK: 54565262116 bis Endpunkt NK: 54565262142

  • OS 35 – Pfarrgasse

Abschnitt 1: von Anfangspunkt NK: 54565162260 bis Endpunkt NK: 54565162352

Abschnitt 2: von Anfangspunkt NK: 54565162309 bis Endpunkt NK: 54565162373

  • OS 49 – Schulstraße

von Anfangspunkt NK: 54565262085 bis Endpunkt NK: 54565262069

 

Mit der Berichtigung werden die Eintragungen in den oben bezeichneten Bestandsblättern an die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen angepasst. Alle Einzelheiten (z.B. Bezeichnung der Straßen, Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkten, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus den neu angelegten Bestandsblättern in der Anlage zur Eintragungsverfügung und aus den dazugehörigen Karten.

Die Eintragungsverfügung mit den Bestandsblättern und den dazugehörigen Karten liegen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz im Bauamt, Hauptstraße 20 in 01904 Neukirch/Lausitz während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Sie werden in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz, www.neukirch-lausitz.de unter der Rubrik Rathaus/Bekanntmachungen/Veröffentlichungen eingestellt. Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Neukirch/Lausitz, Hauptstraße 20 in 01904 Neukirch/Lausitz einzulegen.

 

Neukirch/Lausitz, den 05.12.2022

 

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Jens Zeiler

Bürgermeister

 

Wichtige Hinweise zur Grundsteuerreform

Sehr geehrte Steuerzahler*innen,

Formulare zur Grundsteuererklärung sind ausschließlich beim Finanzamt Bautzen erhältlich.

Bitte richten Sie alle Anfragen die im Zusammenhang mit Erfassung der Daten entstehen an das zuständige Finanzamt Bautzen.

Servicetelefon: 03591-488-9090

Die Mitarbeiter der Gemeinde sind nicht berechtigt Hilfestellungen beim Ausfüllen der Formulare zu geben sowie Informationen zum Grundstück zu erteilen.

Wir bitten um Verständnis

gez.

Jens Zeiler

Bürgermeister

Allgemeinverfügung zur Erfassung- und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten an Fichte und Kiefer im Privat- und Körperschaftswald

Informationen zur Grundsteuerreform

Hinweise zur Hundesteuer 2022

Bei der Hundesteuer gelten die festgesetzten Beträge gemäß § 6 und 7 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Neukirch vom 01.01.2017 weiter. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung ist die Steuer am 01.07. eines Kalenderjahres fällig.

Leistungsbeschreibung

Bühnentechnik und Sanitäranlagen 800-Jahr-Feier Neukirch/Lausitz

Lieferzeitraum: 01.07. bis 02.07.2022 und 09.07.2022 bis 10.07.2022
Lieferort:         Festscheune Hauptstraße 62 b in 01904 Neukirch/Lausitz
Festplatz: Ecke Festscheune Hauptstr. 62/Hohe Straße (Caravan- und Wohnmobilstellplatz)