Die Gemeinde Neukirch setzt hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz, in der jeweils gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest. Grundsteuerpflichtige die k e i n e n Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2021 erhalten, haben die gleiche Grundsteuer zu entrichten wie im Kalenderjahr 2020. Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung treten für diese Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2021 zugegangen wäre.
Fälligkeiten der Grundsteuer (§ 28 Grundsteuergesetz):
Die Grundsteuer wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer in einem Betrag am 1. Juli 2021 fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Neukirch, Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 20, 01904 Neukirch einzulegen.
Hinweis zum Rechtsbehelf:
Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben (keine aufschiebende Wirkung).
Zahlungshinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass für Zahlungspflichtige, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, die Steuern zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten mit SEPA-Lastschrift vom Bankkonto abgebucht werden. Alle anderen Zahlungspflichtigen haben ihre Steuer zu den Fälligkeitsterminen fristgerecht auf das Bankkonto der Gemeinde Neukirch/Lausitz einzuzahlen. Bürger, die nachträglich eine Einzugsermächtigung erteilen möchten, bitten wir, das Formular telefonisch anzufordern (035951/251–34 oder ‑33) oder Sie erhalten das Formular auf der Internetseite der Gemeinde Neukirch/Lausitz unter neukirch-lausitz.de/Formulare.
Weitere Informationen:
Hebesätze Grundsteuer A und B der Gemeinde Neukirch/Lausitz
Grundsteuer A: 299 v. H.
Grundsteuer B: 448 v. H.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt, die fristgemäß zugestellt werden.
Die öffentliche Bekanntmachung erscheint am 16.01.2021 im Mitteilungsblatt.
Jens Zeiler
Bürgermeister